Gibt es ein Recht auf Sonderurlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten?

Auch in Berlin gibt es Richtlinien über den Urlaub der Arbeitnehmer aus besonderen Anlässen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungszeit. § 5 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlVO - regelt den Urlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit (dieser Paragraf findet auch auf die Tarifbeschäftigten im Land Berlin Anwendung):


Dem Beamten, der einer als förderungswürdig anerkannten Jugendgemeinschaft angehört oder der bei einer solchen Jugendgemeinschaft oder in der Jugendarbeit einer als förderungswürdig anerkannten Sportorganisation oder in der öffentlichen Jugendpflege ehrenamtlich tätig ist, soll auf Antrag der Landesleitung der Jugendgemeinschaft, des Landessportbundes Berlin e. V. oder des zuständigen Organs der öffentlichen Jugendhilfe Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für folgende Zwecke gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:


1. für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Lehrgängen oder Schulungsveranstaltungen der Jugend-gemeinschaften, der Sportorganisationen und der öffentlichen Jugendpflege,


2. für die Teilnahme an als förderungswürdig anerkannten gesamtdeutschen und internationalen Begegnungen,


3. für die Tätigkeit eines Helfers in Zelt- oder sonstigen Ferienlagern, in Jugendherbergen und Jugendfreizeitheimen.


§ 6 Dauer des Urlaubs (Auszug)

Der Urlaub nach den §§ 4 und 5 darf, auch wenn er für mehrere der in diesen Vorschriften genannten Zwecke gewährt wird, insgesamt zwölf Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschreiten; für die Berechnung maßgebend sind das Jahr, in das der Urlaub fällt, und das vorhergehende Jahr.

Die Dauer des Urlaubs nach § 6 SUrlVO gilt mit den Maßgaben, dass die nach dem Berliner Bildungszeitgesetz in der jeweiligen Fassung zu gewährende Bildungszeit und die nach § 29 Abs. 4 TV-L zu gewährende Arbeitsbefreiung auf die in § 6 SUrlVO festgelegte Höchstdauer des Sonderurlaubs anzurechnen sind. Die Arbeitbefreiung gemäß § 29 Abs. 4 TV-L ist vorrangig zu gewähren.


Erstellt von: Assistenz Kanzler, 20.5.2022