Wann verfällt mein Resturlaub vom letzten Jahr?

Grundsätzlich ist der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. In Ausnahmefällen kann der Resturlaub aus dem Vorjahr übertagen werden, ist dann aber bis spätestns 30.09. zu nehmen (§§ 7 BUrlG, 26 Abs. 2 TVL). Soweit Sie den Resturlaub nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch nehmen, verfällt dieser ersatzlos. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums ist nicht möglich.

Beantragen Sie Ihren Urlaub bitte rechtzeitig, so dass Sie ihn innerhalb der vorgenannten Verfallfristen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.


Erstellt von: Assistenz Kanzler, 10.03.2022