Grundsätzlich darf nur die/der Rektor_in nach außen wirksame Vereinbarungen eingehen. Deshalb kann nur der_die Rektor_in rechtsverbindlich unterschreiben.
Darüber hinaus sind auch Kanzler_in und Verwaltungsleiter_in innerhalb bestimmter Grenzen zur Unterschrift berechtigt. Die Prorektor_innen können vertretungsweise unterzeichnen. Die Beschaffungsstelle und einige Kolleg_innen in den Servicecentern können für definierte Aufgaben ebenfalls unterzeichnen.
Ansonsten ist niemand anderes befugt, im Namen der Kunsthochschule eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit externen Personen / Unternehmen / Partnern etc. einzugehen. D.h. niemand anderes kann Lehraufträge erteilen, Kooperationsverträge unterzeichnen, Dinge oder Dienstleistungen bestellen.
Wenn etwas unterschrieben werden muss, also bitte an die zuständige Stelle in der Verwaltung wenden.
Die Zeichnungsbefugnis kann im Einzelfall oder allgemein nur schriftlich übertragen werden.
Wer ohne Zeichnungsbefugnis unterschreibt, haftet als Privatperson.
Erstellt von: Verwaltungsleitung, 16.03.2022