Merkblatt für Lehrbeauftragte
1. Zahlungsvoraussetzungen
Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel fünf Hörer_innen voraus.
Gemäß § 120 Berliner Hochschulgesetz werden Lehrauftragsentgelte, außer im Falle genehmigter Unterbrechungen, nur insoweit gezahlt, als Lehrbeauftragte ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Sie sind verpflichtet sind, Ihr Fachgebiet unverzüglich und unaufgefordert zu informieren, wenn Sie Ihren Lehrauftrag vorübergehend oder endgültig nicht wahrnehmen können. Sollten Sie hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sein bzw. werden oder wird die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der dortigen Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt, ist eine Vergütung des Lehrauftrages nicht möglich. Sie sind daher verpflichtet, entsprechende Änderungen, die Einfluss auf Ihre Lehrauftragsvergütung haben, unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen. Überzahlte Beträge sind in jedem Falle zu erstatten bzw. werden verrechnet.
2. Abrechnung
Nach Erfüllung Ihres Lehrauftrages füllen Sie bitte den beiliegenden Abrechnungsbogen aus und reichen
diesen innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Vorlesungszeit, unterschrieben durch d. Fachgebietssprecher_in, zur Abrechnung bei Ihrer zuständigen Fachgebietsverwaltung ein.
Bei Lehraufträgen über 4 Semesterwochenstunden wird die Lehrauftragsvergütung auf schriftlichen Antrag hin in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
3. Befreiung von der Umsatzsteuer
Gemäß § 4 Nr. 21 UStG kann für die Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehre an Schulen und Hochschulen Befreiung von der Umsatzsteuer gewährt werden. Eine entsprechende Bescheinigung wird
Ihnen auf Anfrage ausgestellt.
2. Abrechnung
Nach Erfüllung Ihres Lehrauftrages füllen Sie bitte den beiliegenden Abrechnungsbogen aus und reichen
diesen innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Vorlesungszeit, unterschrieben durch d. Fachgebietssprecher_in, zur Abrechnung bei Ihrer zuständigen Fachgebietsverwaltung ein.
Bei Lehraufträgen über 4 Semesterwochenstunden wird die Lehrauftragsvergütung auf schriftlichen Antrag hin in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
4. Steuer/Versicherung/Rechtsverhältnis.
Ihre Rechtsstellung ergibt sich aus § 120 des Berliner Hochschulgesetzes. Der Lehrauftrag begründet kein Arbeitsverhältnis. Sie tragen das unternehmerische Risiko für Ihre Tätigkeit, sind weisungsfrei und können die Tätigkeit weitgehend frei gestalten (unter Beachtung der Studien- und Prüfungsordnungen). Sie müssen Ihren steuer- und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Rentenversicherung, vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) selbst nachkommen. Da für Lehrbeauftragte auch kein Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz durch die Hochschule besteht, raten wir Ihnen zum Abschluss entsprechender Versicherungen. Sie sind selbst zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Hochschule ist verpflichtet, Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt über Zahlungen zu unterrichten, wenn diese 1.500 €/Kalenderjahr überschreiten. Auf § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach selbstständige Dozenten/Lehrbeauftragte rentenversicherungspflichtig sind, weisen wir hin. Die Beiträge werden nicht von der Hochschule gezahlt.
5. Besondere Schutzbestimmungen
Lehrbeauftragte sind verpflichtet, sich in allen Fragen des Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Umweltschutzes, die für die ordnungsgemäße Betreuung der Studierenden gemäß der Aufgabenerledigung erforderlich sind, kundig zu machen.
Lehrbeauftragte haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Lehraufgaben die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass sie befolgt werden.