Nichterfüllung der Lehrverpflichtung - was ist zu beachten und was bedeutet zeitliche Streckung?

Grundsätzlich gilt: Ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind der Rektorin anzuzeigen. Ausfälle auf Grund von Krankheit, Dienstbefreiung, Sonderurlaub oder fehlender Nachfrage müssen nicht nachgeholt werden. Aus anderen Gründen ausgefallene Lehrveranstaltungsstunden sind grundsätzlich nachzuholen.
Auf das Nachholen ausgefallener Lehrveranstaltungsstunden kann in Absprache mit der Rektorin auch verzichtet werden, wenn der Ausfall der Lehrveranstaltungsstunden auf Grund der Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgte, die im Interesse der Hochschule lag und das Ausbildungspensum nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist.
Siehe hierzu auch § 13 Abs. 3 LVVO

Es besteht die Möglichkeit der zeitlichen Streckung: Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird. Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.
Siehe § 2 Abs. 5-6 LVVO