Was muss ich einhalten in Abwesenheitszeiten?

(1) Dienstlich begründete und genehmigte Abwesenheitszeiten sind im Zeiterfassungsbogen zu vermerken.


(2) Ganztägige Abwesenheit (z.B. Erkrankung, Arbeits- oder Dienstbefreiung) wird in Höhe der Sollarbeitszeit berücksichtigt. Dies gilt auch bei Krankheit nach Beginn der Arbeitszeit und anschließender Abwesenheit.


(3) Ist aus zwingendem Anlass stundenweise Arbeitsbefreiung nach den tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften während der Kernzeit zu gewähren, so wird die Dauer der notwendigen Abwesenheit als Arbeitszeit angerechnet.


(4) Beschäftigten können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung dienstlicher Belange in Abstimmung mit der jeweiligen Person mit Personalverantwortung die Arbeitszeit während der Kernzeit zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten unterbrechen. Die Zeitlastschriften sind zu dokumentieren.


(5) Dienstreisen werden grundsätzlich mit der für diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit bewertet. Geht die dienstliche Inanspruchnahme darüber hinaus, erfolgt eine Zeitgutschrift.


(6) Bei Dienstgängen ist die tatsächliche Abwesenheitszeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen.


(7) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im dienstlichen Interesse wird als Arbeitszeit berechnet. Fortbildungsveranstaltungen, die sich über die gesamte Kernzeit erstrecken, werden mit der für diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit bewertet. Wird der Dienst vorher und/oder nachher aufgenommen, wird die Wegezeit mit berechnet. Geht die dienstliche Inanspruchnahme über die Sollarbeitszeit hinaus, erfolgt Zeitgutschrift. Mehrtägigen, außerhalb des Dienstortes stattfindende Fortbildungen werden mit der für diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit bewertet.


Erstellt von Assistenz Kanzler, 10.08.2022