Die Beschäftigten können grundsätzlich bis zu einem
Zeitguthaben von 40 Stunden und einer Zeitlastschrift von 20 Stunden eigenverantwortlich
disponieren. Bei einer Überschreitung dieser Werte ist zwischen den
Beschäftigten und der jeweiligen Person mit Personalverantwortung Einvernehmen
über eine weitere Über- bzw. Unterschreitung der Sollarbeitszeit herzustellen.
Ist die Höchstgrenze erreicht, hat der_die Vorgesetzte gemeinsam mit dem_der
Beschäftigten unverzüglich Maßnahmen zum Zeitausgleich zu
vereinbaren. Überstunden können danach nicht mehr angeordnet werden.
Erstellt von Assistenz Kanzler, 10.08.2022