Im Falle von technischen
Störungen während des Mobilen Arbeitens haben die Beschäftigten die Pflicht,
ihre Vorgesetzten unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen
abzustimmen. Die Zeiten von technischen Störungen, die von den Beschäftigten
nicht zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit.
Beschäftigte müssen bei
dringlichen betrieblichen Erfordernissen und bei längeren technischen
Störungen auf Aufforderung der Vorgesetzen an den Arbeitsplatz an der
Hochschule zurückkehren. Dabei sind Interessen und Verpflichtungen der
Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen (z.B. Sorgeverantwortung).
Erstellt von Assistenz Kanzler, 10.08.2022